SciTeeX Germany GmbH
Impressum - Allgemeine Geschäftsbedingungen
SciTeeX Germany GmbH
Naumburger Straße 15
D-06628 Naumburg OT Bad Kösen
Telefon: +49 (0))34463-626869
Email: info@sciteex.net
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Florian Eichstädt
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Registernummer: HR 7059
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 257071342
Konzeption, Gestaltung und Realisierung:
Mediengestaltung Rang
Michael Rang
Buchholzstraße 26
D-06618 Naumburg/ Saale
Tel.: +49 (0)160 96079402
Haftungshinweis:
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Fotos, Videos:
SciTeeX, SciTeeX Germany, Michael Rang, Fotolia
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Geltungsbereich
Im Geschäftsverkehr mit unserer Firma gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als Ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.
2. Auftragsannahme
Bis zum Vertragsschluss sind alle Angebote freibleibend. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen hinsichtlich der Ausführung der Anlage vor, ohne dass dadurch eine Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, Leistung und Betriebssicherheit entsteht.
2.1. Ist eine von der Vereinbarung abweichende Durchführung der Montage erwünscht, ist diese schriftlich mitzuteilen.
2.2. Schriftlich oder mündlich erteilte Aufträge sowie Abmachungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.
2.3. Nachträgliche Änderungen an der Anlage, die vom Käufer verlangt oder auf Grund von unvollständig zur Verfügung gestellten bauseitigen Leistungen erforderlich sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Leistungsverzögerung
3.1. Wird die vom Verkäufer geschuldete Lieferung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verkäufers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
4. Gewährleistung
4.1. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung und Montage des Vertragsgegenstandes schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden
4.2. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, beginnend ab Anlieferung beim Käufer. Verschleißteile sind von der Gewährleitung ausgeschlossen.
4.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer die Wahl, entweder dien Mangel an den Liefergegenständen zu beseitigen oder dem Käufer gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Verkäufer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Käufer nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt eine Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl oder wird sie verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
4.4. Soweit die Leistungen oder die Nacherfüllung unmöglich sind, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
4.5. Für Mängel, die durch nachströmende Luft entstehen, welche von schlechterer Qualität ist, als der MAK-Wert (= Maximale-Arbeitsplatz ´-Konzentration: höchstzulässige Konzentration eines giftigen Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz) zulässt, wird keine Gewähr übernommen.
5. Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Diese Regelung zur Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
6. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1.Der Käufer hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig die bauseitigen Leistungen zu erfüllen, d.h. er hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch den Verkäufer erforderlich sind.
6.2. Wird die Durchführung von Arbeiten, die als Leistungen des Käufers einzuordnen sind, auf Wunsch des Käufers vom Montage-Personal des Verkäufers durchgeführt, erfolgt die Abrechnung auf separat aufgeführten Stundenzetteln zu einem ortsüblichen Stundensatz.
6.3. Der Käufer ist verpflichtet, alle geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
6.4 Der Käufer gestattet dem Verkäufer uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
6.5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Strahlanlage auf den Käufer über.
6.6. Messungen zum Nachweis von behördlichen Auflagen sind durch den Käufer zu veranlassen und zu bezahlen.
7. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
8.2. Der Käufer ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Verkäufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Verkäufer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab.
8.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.
8.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Käufer bzw. im Auftrag des Käufers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaitsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.
8.6. Soweit die Vertragsgegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
9. Behördliche Auflagen
Behördliche Auflagen sind nur insoweit vom Verkäufer zu berücksichtigen, als sie bis zum Vertragsschluss bekannt sind. Nachträgliche Auflagen von Behörden, die zusätzliche Einrichtungen erforderlich machen, gehen zu Lasten des Käufers und haben keine Auswirkungen auf den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Der Käufer hat das Vorhaben frühzeitig den zuständigen Behörden zu melden.
10. Urheberrecht
An Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Verkäufer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind für den Fall, dass ein Vertrag nicht zu Stande kommt, unverzüglich zurückzugeben.
11. Transportversicherung
Für den Transport vom Verkäufer zum Käufer wird vom Käufer eine Transportversicherung abgeschlossen.
12. Allgemeines
Durchgeführte Strahl-, Lackier- oder Beschichtungsversuche begründen weder ein Rechtsverhältnis noch eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag.
Sie sind lediglich als anwendungstechnische Empfehlungen zu werten, die nach bestem Wissen, entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand, durchgeführt wurden.
Eine eigenverantwortliche Prüfung des Käufers bezüglich der Eignung der entspr. Musterteile wird dadurch nicht ersetzt.
13. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN für die LIEFERUNG UND MONTAGE VON MECHANISCHEN, ELEKTRISCHEN UND ELEKTRONISCHEN ERZEUGNISSEN Download Orgalime
Stand 12/2020